OVG Saarland - Beschluss vom 16.11.2016
2 A 225/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1 und S. 4; BauGB § 136 Abs. 2; BauGB § 140 Nr. 1, 4; BauGB § 142 Abs. 1; BauGB § 144 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 921/14

Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu Beginn des Sanierungsverfahrens; Zubilligung eines angemessenen Zeitraums gegenüber den Gemeinden zur Verwirklichung ihrer Sanierungsziele; Zunehmende Verdichtung und Konkretisierung der Sanierungsziele vor oder während des Verfahrens zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans; Erlass einer kommunalen Sanierungssatzung auf der Grundlage vorbereitender Untersuchungen

OVG Saarland, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 2 A 225/15

DRsp Nr. 2016/19266

Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu Beginn des Sanierungsverfahrens; Zubilligung eines angemessenen Zeitraums gegenüber den Gemeinden zur Verwirklichung ihrer Sanierungsziele; Zunehmende Verdichtung und Konkretisierung der Sanierungsziele vor oder während des Verfahrens zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans; Erlass einer kommunalen Sanierungssatzung auf der Grundlage vorbereitender Untersuchungen

1. Zu Beginn des Sanierungsverfahren sind noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen. Es muss lediglich ein Mindestmaß an Konkretisierung erkennbar sein.2. Den Gemeinden ist ein angemessener Zeitraum zur Verwirklichung ihrer Sanierungsziele zuzubilligen. Erst im Laufe des Sanierungsverfahrens, besonders vor oder während des Verfahrens zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans, müssen sich die Sanierungsziele zunehmend verdichten und konkreter werden.3. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde, wenn sie eine Sanierungssatzung auf der Grundlage vorbereitender Untersuchungen erlässt, sich die in diesen Untersuchungen aufgeführten Ziele und Zwecke der Sanierung zu eigen macht.