VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 02.07.2019
8 S 2791/18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 15; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 200

Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen gegen einen Bebauungsplan; Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans; Alternativenprüfung hinsichtlich einer geplanten Trassenführung im Rahmen der Abwägung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 8 S 2791/18

DRsp Nr. 2019/15024

Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen gegen einen Bebauungsplan; Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans; Alternativenprüfung hinsichtlich einer geplanten Trassenführung im Rahmen der Abwägung

1. Eine Gemeinde ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nicht gehalten, in den Behördenakten ihrer Dienststellen nach abwägungsrelevanten Vorgängen zu suchen. Es obliegt vielmehr regelmäßig den Planbetroffenen, etwa bereits aktenkundige Einwände gegen die Planung im Rahmen der durchzuführenden Öffentlichkeitsbeteiligung nochmals vorzubringen.2. Ihrer grundsätzlich bestehenden Verpflichtung, bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes die Anbindung der Grundstücke im Plangebiet an einen öffentlichen Weg durch entsprechende Festsetzungen sicherzustellen, darf eine Gemeinde auch in einem Planänderungsverfahren unabhängig davon Rechnung tragen, ob die entsprechenden Grundstückseigentümer die notwendige Verbindung ihrer Grundstücke mit einem öffentlichen Weg selbst aufgehoben haben und diese auch privatrechtlich wieder herstellen könnten.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 15; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;