OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.11.2016
7 U 164/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 44/15

Anforderungen an die Ursächlichkeit eines vom Hersteller eines Fahrzeugs nicht genehmigten Chip-Tunings für den Eintritt eines Motorschadens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 7 U 164/16

DRsp Nr. 2021/7426

Anforderungen an die Ursächlichkeit eines vom Hersteller eines Fahrzeugs nicht genehmigten Chip-Tunings für den Eintritt eines Motorschadens

Der Nachweis der Ursächlichkeit eines Chip-Tunings für den Eintritt eines Motorschadens ist nicht geführt, wenn zwar einige Wahrscheinlichkeit dafür spricht, aber auch ein kurzzeitiger Ölmangel bzw. die schlechte Qualität des verwendeten Öls den Schaden im Zusammenwirken mit den höheren Belastungen durch das Chip-Tuning verursacht haben kann.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2016 - 10 O 44/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme

bis zum 24.11.2016 (Eingang bei Gericht).

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.