OLG Rostock - Beschluss vom 15.03.2022
2 U 18/20
Normen:
MarkenG § 15 Abs. 2; MarkenG § 23 Nr. 1; UWG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 779/16

Anforderungen an die Werbung bei Bestehen von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen

OLG Rostock, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 2 U 18/20

DRsp Nr. 2023/3554

Anforderungen an die Werbung bei Bestehen von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen

Den Anforderungen an einen anzubringenden Hinweis auf die Verschiedenheit zweier namensgleicher Handelsunternehmen ist genügt, wenn dies leicht erkennbar und deutlich lesbar und der Unternehmensbezeichnung räumlich zugeordnet erfolgt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25.09.2020, Az.: 3 O 779/16 (3), gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

MarkenG § 15 Abs. 2; MarkenG § 23 Nr. 1; UWG § 5 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache als nicht begründet.

1.