OLG Hamm - Urteil vom 30.11.2017
4 U 88/17
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 246a § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2018, 323
ITRB 2018, 132
MMR 2018, 243
WRP 2018, 362
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 122/16

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft

OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 88/17

DRsp Nr. 2018/2116

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft

1. Die Angaben zum Widerrufsempfänger in einer Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft sind widersprüchlich, wenn der Widerrufsbelehrung selbst ein anderer Widerrufsadressat als in dem beigefügten Musterformular angegeben wird. 2. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass auf der betreffenden Internetplattform dem Verbraucher einfachere Möglichkeiten für die Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung gestellt werden. 3. Die Verletzung von auf unionsrechtlichen Regelungen beruhenden Informationspflichten (hier: § 3a UWG) ist stets spürbar i.S. von § 3a UWG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 246a § 4 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin vertreibt über den Online-Shop in ihrem Internetauftritt "www.xxxxxx.de" Sonnenschirme, Sonnensegel und entsprechendes Zubehör.

Die Beklagte vertreibt u.a. über die Internetplattform "Z" ebenfalls Sonnenschirme und entsprechendes Zubehör.