Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Die Klägerin vertreibt über den Online-Shop in ihrem Internetauftritt "www.xxxxxx.de" Sonnenschirme, Sonnensegel und entsprechendes Zubehör.
Die Beklagte vertreibt u.a. über die Internetplattform "Z" ebenfalls Sonnenschirme und entsprechendes Zubehör.
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