OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.2019
16 U 102/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 357 Abs. 7 Nr. 2; BGB a.F. § 357a Abs. 1; BGB a.F. § 357a Abs. 3 S. 1; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 40/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 16 U 102/18

DRsp Nr. 2019/8817

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Die Widerrufsfrist hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung läuft gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht an, wenn dem Kläger die erforderlichen Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. nicht ordnungsgemäß erteilt wurden. 2. Gem. § 358 Abs. 2 BGB lässt der wirksame Widerruf des Darlehensnehmers nicht nur die Bindung an den Darlehensvertrag, sondern auch die Bindung an einen verbundenen Kaufvertrag entfallen, und zwar unabhängig davon, ob Letzterer widerruflich ist oder nicht. 3. Bei einem verbundenen Geschäft tritt der Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstandes an die Stelle der Rückzahlung de Darlehensvaluta, da aufgrund des gesetzlich angeordneten Eintritts der Bank in die Rechte und Pflichten des Verkäufers der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta mit dem Anspruch des Verbrauchers gegen die Bank auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts kraft Gesetzes saldiert wird.