OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.11.2017
1 U 11/17
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 388/15

Anforderungen an einen Bedenkenhinweis hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Vorleistungen eines anderen UnternehmersVoraussetzungen der Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im HauptsacheverfahrenZulässigkeit der erstmaligen Geltendmachung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch in der Berufungsinstanz

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 1 U 11/17

DRsp Nr. 2018/3733

Anforderungen an einen Bedenkenhinweis hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Vorleistungen eines anderen Unternehmers Voraussetzungen der Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren Zulässigkeit der erstmaligen Geltendmachung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch in der Berufungsinstanz

1. Ein Bedenkenhinweis, der zur Enthaftung eines Unternehmers wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vorleistung eines anderen Unternehmers führen soll, hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und Klarheit und an den richtigen Adressaten zu erfolgen. 2. Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gehören nur dann zu den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Vorprozesses identisch sind. 3. Begehrt die in erster Instanz voll obsiegende klagende Partei erstmals zweitinstanzlichen die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Wege eines bezifferten materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dann handelt es sich hierbei um eine Klageänderung, die nur im Wege einer Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden kann.

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2016 - 3 O 388/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: