OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.11.2022
11 A 996/21
Normen:
StrWG NRW § 30 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 369
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2710/19

Anforderungen an Gefahrenbegriff bei Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2022 - Aktenzeichen 11 A 996/21

DRsp Nr. 2022/17642

Anforderungen an Gefahrenbegriff bei Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen

§ 30 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW verlangt eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit aufgrund der Erfahrungen nach den Ursache-Wirkung-Abläufen, dass durch die Anpflanzung mit ihren Folgewirkungen das Schutzgut „Verkehrssicherheit“ nachteilig beeinflusst werden kann. Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Lage der fraglichen Anpflanzung oder Einrichtung zum Straßenkörper (z. B. Heranreichen bis an die Fahrbahn oder Abstand von ihr etwa aufgrund eines Gehwegs), die Verkehrsbelastung der Straße (durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke), die dort zugelassene Höchstgeschwindigkeit und der Straßenverlauf (Steigung, Neigung, Kurven) sowie sonstige Sichtbeeinträchtigungen. Wird der Verkehrsweg verstärkt durch Ortsunkundige genutzt oder liegt eine Häufung von (Beinahe-)Unfällen vor, ist auch dies im Einzelfall in die Beurteilung einzustellen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.