KG - Beschluss vom 25.03.2021
5 U 15/20
Normen:
UWG § 5; Textilkennzeichnungsverordnung Art. 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 50/18

Anforderungen eine Werbung mit Preisherabsetzung

KG, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 5 U 15/20

DRsp Nr. 2021/8030

Anforderungen eine Werbung mit Preisherabsetzung

Eine Werbung mit einer Preisherabsetzung muss eindeutig erkennen lassen, ob sich der reduzierte Preis auf einen früheren Eigenpreis des Werbenden, auf den vom Hersteller empfohlenen Preis oder auf einen allgemein am Markt verlangten Preis bezieht. Eine Werbung mit einer Preisherabsetzung ist daher irreführend, wenn der Preis auf den sich die Herabsetzung beziehen soll, nicht klar definiert und eindeutig ist. Ein Preisvergleich ist ferner irreführend, wenn er dem angesprochenen Verkehr nur eine scheinbare Objektivität und Marktübersicht vorspiegelt, ihm aber tatsächlich keine nachprüfbare Tatsachenbasis zugrunde liegt. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Adressat einer Preiswerbung versteht den Hinweis auf den "Neupreis" einer Ware als Hinweis auf denjenigen Einzelverkaufspreis, den der Markt (einer Auswertung des konkreten Marktgeschehens zufolge) für diese Ware hergibt oder (bei zu einem früheren Zeitpunkt auf den Markt gebrachter Saisonware) hergegeben hat.