VGH Bayern - Beschluss vom 01.09.2016
6 ZB 16.798
Normen:
KAG Art. 5a Abs. 9; BauGB § 129 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 14.1562
VG Ansbach, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 14.1557

Angemessenheit der Kosten für eine Straßenerneuerung i.R.e. Straßenausbaubeitrags

VGH Bayern, Beschluss vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 6 ZB 16.798

DRsp Nr. 2016/16159

Angemessenheit der Kosten für eine Straßenerneuerung i.R.e. Straßenausbaubeitrags

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. März 2016 - AN 3 K 14.1562 und AN 3 K 14.1557 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.741,27 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 5a Abs. 9; BauGB § 129 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre gegeben, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.