VGH Bayern - Beschluss vom 23.01.2019
22 ZB 18.1944
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 152a; GG Art. 80; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 15.666

Anhörungsrüge im Rahmen des Widerrufs einer erteilten strahlenschutzrechtlichen Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und zu deren Anwendung am Menschen; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 22 ZB 18.1944

DRsp Nr. 2019/3339

Anhörungsrüge im Rahmen des Widerrufs einer erteilten strahlenschutzrechtlichen Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und zu deren Anwendung am Menschen; Vorliegen einer Überraschungsentscheidung

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 152a; GG Art. 80; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Nuklearmediziner mit eigener Praxis. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamts für Umwelt (nachfolgend: LfU) vom 21. August 2015, mit dem seine am 13. September 2004 durch das LfU erteilte strahlenschutzrechtliche Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und zu deren Anwendung am Menschen widerrufen wurde, und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 2017, das seine Anfechtungsklage gegen diesen Widerruf abgewiesen hat.

Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. August 2018 abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger die Anhörungsrüge erhoben. Der Beklagte hat sich zur Anhörungsrüge nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 22 ZB 18.581 Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.