Die Sache wird nach §
I.
Der Antragsgegner, eine Gebietskörperschaft in O. 1, veröffentlichte am 15.03.2016 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation ohne Aufruf zum Wettbewerb über die beabsichtigte Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 an die Beigeladene. Die beabsichtigte Vergabe von Busverkehrsdienstleistungen bezieht sich auf das Verkehrsnetz des Kreises I. einschließlich abgehender Linien. Der Auftrag sollte ursprünglich am 01.01.2018 beginnen und 120 Monate laufen.
Der Veröffentlichung der Vorabinformation war eine Beschlussfassung im Kreistag des Antragsgegners vorausgegangen. Der Kreistag hatte am 17.12.2015 zu den Tagesordnungspunkten 5 und 13 der Sitzung (Anlage Ag. 48) beschlossen:
"2. Der Kreis I. vergibt öffentliche Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet des Kreises I. gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 direkt an die X. GmbH als interner Betreiber mit Wirkung zum 10.12.2017.
1. 2. 1. 2. 3. 4. a) b) c) 5.
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