Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 21.2.2016 (AZ) wird gemäß §
In Erledigung des Akteneinsichtsgesuchs neigt der Senat dazu, der Antragstellerin Einsicht in die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer seitens des Antragsgegners zur Akte gereichten Tabelle (Bl. 421 Vergabeordner) sowie die mit Schriftsatz vom 2.3.2016 überreichten Anlagen 4, 5 und 6 (Bl. 95-101 Vergabeakte) zu gewähren. Der Antragsgegner erhält bis zum 29.04.2016 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, insbesondere darzustellen, wieweit eine beschränkte Einsicht in diese Unterlagen vorstellbar ist.
I.
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