OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.04.2016
11 Verg 5/16
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3; VSVgV § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 69 d VK 50/2015

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren zur Gewährung von Akteneinsicht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 11 Verg 5/16

DRsp Nr. 2016/11133

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren zur Gewährung von Akteneinsicht

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde ist gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB anzuordnen, wenn dem Antragsteller zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zunächst Akteneinsicht zu gewähren ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 21.2.2016 (AZ) wird gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB bis zur endgültigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.

In Erledigung des Akteneinsichtsgesuchs neigt der Senat dazu, der Antragstellerin Einsicht in die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer seitens des Antragsgegners zur Akte gereichten Tabelle (Bl. 421 Vergabeordner) sowie die mit Schriftsatz vom 2.3.2016 überreichten Anlagen 4, 5 und 6 (Bl. 95-101 Vergabeakte) zu gewähren. Der Antragsgegner erhält bis zum 29.04.2016 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, insbesondere darzustellen, wieweit eine beschränkte Einsicht in diese Unterlagen vorstellbar ist.

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3; VSVgV § 21 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4.