VGH Hessen - Beschluss vom 24.10.2017
9 B 1789/17.T
Normen:
BADV § 11; BADV § 7; LuftVZO § 45; VwGO § 48; VwGO § 80 Abs. 5 S. 4; VwGO § 80a;
Fundstellen:
DÖV 2018, 164
NVwZ-RR 2018, 331
VRS 2017, 157

ANORDNUNG DES SOFORTVOLLZUGS; AUSWAHLENTSCHEIDUNG; BETRIEBSPFLICHT FÜR FLUGHAFENBETREIBER; BODENABFERTIGUNGSDIENSTLEISTUNGEN; MEHRPOLIGES VERWALTUNGSVERHÄLTNIS

VGH Hessen, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 9 B 1789/17.T

DRsp Nr. 2017/17662

ANORDNUNG DES SOFORTVOLLZUGS; AUSWAHLENTSCHEIDUNG; BETRIEBSPFLICHT FÜR FLUGHAFENBETREIBER; BODENABFERTIGUNGSDIENSTLEISTUNGEN; MEHRPOLIGES VERWALTUNGSVERHÄLTNIS

1. Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten stellt einen wesentlichen Bestandteil des Betriebs eines Verkehrsflughafens dar und begründet deshalb für Streitigkeiten betreffend den Erlass der Auswahlentscheidung nach § 7 BADV durch die zuständige Luftfahrtbehörde die erstinstanzliche Zuständigkeit des VGH/OVG gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO.2. Bei der Auswahlentscheidung nach § 7 BADV handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der gegenüber nicht-berücksichtigten Mitbewerbern belastend wirkt, ein Antrag auf Anordnung des Sofortvollzuges durch das Gericht ist deshalb nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO statthaft.3. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage eines Mitbewerbers sind in die danach vorzunehmende Interessenabwägung das private Interesse des Begünstigten an der Vollziehung der Auswahlentscheidung sowie das öffentliche Interesse an der durch die insoweit maßgebliche RL 67/96/EG bezweckten Marktöffnung, das Aufschubinteresse des nichtberücksichtigten Mitbewerbers und das durch die Betriebspflicht nach § 45 LuftVZO begründete öffentliche Interesse einzustellen.

Tenor