VGH Bayern - Beschluss vom 11.11.2019
8 ZB 19.1855
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BayStrWG Art. 29 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 8 K 19.673

Anordnung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs; Von einem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragende Äste; Straßenrechtliche Beseitigungsanordnung; Darlegungsanforderungen an eine Zulassungsbegründung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 19.1855

DRsp Nr. 2020/406

Anordnung zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs; Von einem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragende Äste; Straßenrechtliche Beseitigungsanordnung; Darlegungsanforderungen an eine Zulassungsbegründung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; BayStrWG Art. 29 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten zum Rückschnitt von Pflanzenbewuchs, der von ihrem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung K..., das mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut ist. Das Grundstück der Klägerin grenzt an der Nordseite direkt an die als Gemeindestraße gewidmete Ortsstraße "A...", eine Sackgasse; einen Bordstein oder Gehweg gibt es auf dieser Seite nicht. Die Fahrbahnbreite zwischen dem klägerischen und dem gegenüberliegenden Grundstück beträgt etwa 5,30 m. An der Nordgrenze ist das Grundstück der Klägerin zur Straße hin eingefriedet mit einem Gartenzaun und einer Thujenhecke. Der streitgegenständliche Bewuchs ragt teilweise bis zu 1,40 Meter in den Verkehrsraum.