BGH - Urteil vom 14.12.2021
KZR 2/19
Normen:
GWB § 19 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 182/12
OLG Frankfurt/Main, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 95/13

Anpassung eines vertraglich vereinbarten Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

BGH, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen KZR 2/19

DRsp Nr. 2022/2494

Anpassung eines vertraglich vereinbarten Entgelts für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts; Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

Innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit ist dem Revisionsgericht nach Maßgabe des § 563 Abs. 2 ZPO ein Beurteilungsmonopol zugewiesen mit der Folge, dass das Berufungsgericht an diejenige rechtliche Beurteilung gebunden ist, auf welcher die Aufhebung unmittelbar beruht und die sich aus der revisionsgerichtlichen Entscheidung ergibt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der Ansprüche für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 einschließlich der darauf gestützten Nebenansprüche abgewiesen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB § 19 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ein 2003 vertraglich vereinbartes Entgelt für die Nutzung von Kabelkanalanlagen nach Maßgabe des Kartellrechts anzupassen ist. Die Klägerin betreibt Breitbandkabelnetze, über die sie Telefonie- und Internetdienste sowie digitales Fernsehen anbietet.