OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.11.2022
13 E 185/22
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen K 3924/21

Anrechnen der Gesamtgebühr anteilig nach dem Verhältnis der Streitwerte der getrennten Prozesse

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 13 E 185/22

DRsp Nr. 2022/16577

Anrechnen der Gesamtgebühr anteilig nach dem Verhältnis der Streitwerte der getrennten Prozesse

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz erster Instanz vom 18. Februar 2022 wird abgeändert.

Auf die Erinnerung der Klägerin vom 7. Februar 2022 wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 13. Januar 2022 zum Kassenzeichen X7005 ... 3X abgeändert. Angesetzt werden 370,53 Euro.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde, über die gem. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG) und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, die bei der Überprüfung der Entscheidung über die Erinnerung von Amts wegen zu berücksichtigen sind,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 E 1187/10 -, juris, Rn. 8,

liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor.