Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster über die Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz erster Instanz vom 18. Februar 2022 wird abgeändert.
Auf die Erinnerung der Klägerin vom 7. Februar 2022 wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 13. Januar 2022 zum Kassenzeichen X7005 ... 3X abgeändert. Angesetzt werden 370,53 Euro.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde, über die gem. §
1. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Gerichtskosten nach §
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 -
liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor.
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