OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.04.2019
2 O 37/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 879
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 25/16

Ansetzen des zu erwartenden Gewinns bis zur Grenze des Jahresbetrages als Streitwert bei Streitigkeiten um Sondernutzungen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 2 O 37/19

DRsp Nr. 2019/8207

Ansetzen des zu erwartenden Gewinns bis zur Grenze des Jahresbetrages als Streitwert bei Streitigkeiten um Sondernutzungen

1. Bei Streitigkeiten um Sondernutzungen ist als Streitwert der zu erwartende Gewinn bis zur Grenze des Jahresbetrages anzusetzen (Nr. 43.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Bei der Aufstellung von Altkleidercontainern ist der jährliche Gewinn nach dem durchschnittlichen jährlichen Sammelaufkommen für Altkleider und Altschuhe, dem erzielbaren Verkaufserlös und der Gewinnmarge im maßgeblichen Zeitraum der Sondernutzung zu schätzen.2. Bei einer Klage auf Neubescheidung eines Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist der insgesamt zu erwartende Jahresgewinn zu halbieren (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkataloges).

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

1. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die er zulässigerweise im eigenen Namen erhoben hat und mit der er eine Heraufsetzung des Streitwerts von 17.390,00 € auf 930.000,00 € begehrt, hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.