VGH Bayern - Beschluss vom 08.04.2019
7 CE 19.343
Normen:
GG Art.12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 4 E 19.161

Anspruch auf Akteneinsicht im Rahmen der Zulassung zu einem Masterstudiengang

VGH Bayern, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 7 CE 19.343

DRsp Nr. 2019/7420

Anspruch auf Akteneinsicht im Rahmen der Zulassung zu einem Masterstudiengang

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art.12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der bei der Antragsgegnerin zu einem Masterstudiengang zugelassen werden möchte und eine entsprechende "Eignungsfeststellung" nicht bestanden hat, begehrt umfassende Akteneinsicht. Er benötige diese - über die bereits zur Verfügung gestellten Fotokopien von Prüfungsunterlagen hinaus - um seine Rechte angemessen verfolgen und insbesondere seinen Widerspruch im Hinblick auf die versagte Eignungsfeststellung sachgerecht begründen zu können.