OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.11.2017
1 MB 19/17
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; LVwG § 108 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt.; VwGO § 80a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 51/17

Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung über die Erweiterung eines Hallenbaus mit Bürotrakt; Voraussetzungen für einen Verstoß der genehmigten Bauvorlagen gegen nachbarschützende Vorschriften aufgrund nicht hinreichend bestimmter inhaltlicher Bestimmungen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 1 MB 19/17

DRsp Nr. 2018/5654

Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung über die Erweiterung eines Hallenbaus mit Bürotrakt; Voraussetzungen für einen Verstoß der genehmigten Bauvorlagen gegen nachbarschützende Vorschriften aufgrund nicht hinreichend bestimmter inhaltlicher Bestimmungen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 02. November 2017 geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 14. August 2017 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04. August 2017 (Az. 43/522/BG/164.558) wird angeordnet.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; LVwG § 108 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt.; VwGO § 80a Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Hallenanbaus mit (weiterem) Bürotrakt.