OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2020
5 U 356/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 35/18

Anspruch auf Architektenhonorar für Leistungsphasen 1 bis 8Aufrechnung mit SchadensersatzansprüchenErlöschen einer Honorarforderung durch Verrechnungsabrede

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 5 U 356/19

DRsp Nr. 2021/10865

Anspruch auf Architektenhonorar für Leistungsphasen 1 bis 8 Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen Erlöschen einer Honorarforderung durch Verrechnungsabrede

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.10.2019 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten des Streithelfers der Klägerin trägt dieser selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 398;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der A... ( im Folgenden Zedentin ) Architektenhonorar von der Beklagten.