VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.08.2009
3 S 1057/09
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1,S. 1 ,S. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 86
BauR 2010, 117 (LS)
BauR 2010, 439
DÖV 2009, 1010 (LS)
NVwZ-RR 2010, 45
NVwZ-RR 2010, 45
NVwZ-RR 23/2009, VI (LS)
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 358/09

Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets aus § 15 Abs. 1 S. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Erfordernis einer konkreten unzumutbaren Beeinträchtigung eines im Baugebiet ansässigen Nachbars durch das Vorhaben; Geltung des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO auch für unbeplante nach ihrer Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der Baunutzungsverordnung entsprechende Gebiete; Unterfallen einer Zulassung eines Bauvorhabens (hier: Spielstättencenter) im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) unter den Vorbehalt des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 3 S 1057/09

DRsp Nr. 2009/22349

Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets aus § 15 Abs. 1 S. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Erfordernis einer konkreten unzumutbaren Beeinträchtigung eines im Baugebiet ansässigen Nachbars durch das Vorhaben; Geltung des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO auch für unbeplante nach ihrer Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der Baunutzungsverordnung entsprechende Gebiete; Unterfallen einer Zulassung eines Bauvorhabens (hier: Spielstättencenter) im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) unter den Vorbehalt des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO

1. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält mit Blick auf das konkrete Vorhaben nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, wie es auch dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO innewohnt, sondern vermittelt - unterhalb der Ebene des aus dem Gebot der Gebietsverträglichkeit hergeleiteten Anspruchs auf Bewahrung des Gebietscharakters - daneben auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets; hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein im Baugebiet ansässiger Nachbar durch das Vorhaben konkret unzumutbar beeinträchtigt wird (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384).