VG Karlsruhe, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 358/09
Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets aus § 15 Abs. 1 S. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Erfordernis einer konkreten unzumutbaren Beeinträchtigung eines im Baugebiet ansässigen Nachbars durch das Vorhaben; Geltung des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO auch für unbeplante nach ihrer Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der Baunutzungsverordnung entsprechende Gebiete; Unterfallen einer Zulassung eines Bauvorhabens (hier: Spielstättencenter) im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) unter den Vorbehalt des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 3 S 1057/09
DRsp Nr. 2009/22349
Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets aus § 15 Abs. 1 S. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Erfordernis einer konkreten unzumutbaren Beeinträchtigung eines im Baugebiet ansässigen Nachbars durch das Vorhaben; Geltung des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO auch für unbeplante nach ihrer Eigenart gemäß § 34 Abs. 2BauGB einem Plangebiet der Baunutzungsverordnung entsprechende Gebiete; Unterfallen einer Zulassung eines Bauvorhabens (hier: Spielstättencenter) im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1Baugesetzbuch (BauGB) unter den Vorbehalt des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO
1. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält mit Blick auf das konkrete Vorhaben nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, wie es auch dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO innewohnt, sondern vermittelt - unterhalb der Ebene des aus dem Gebot der Gebietsverträglichkeit hergeleiteten Anspruchs auf Bewahrung des Gebietscharakters - daneben auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets; hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein im Baugebiet ansässiger Nachbar durch das Vorhaben konkret unzumutbar beeinträchtigt wird (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384).
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