VGH Bayern - Beschluss vom 28.02.2019
9 ZB 17.2500
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 16.474

Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landratsamts gegenüber dem Betreiber einer Luft-Wärmepumpe; Abstandsflächenrelevanz einer Luft-Wärmepumpe hinsichtlich der von ihr verursachten Geräuschimmissionen

VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 17.2500

DRsp Nr. 2019/4975

Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landratsamts gegenüber dem Betreiber einer Luft-Wärmepumpe; Abstandsflächenrelevanz einer Luft-Wärmepumpe hinsichtlich der von ihr verursachten Geräuschimmissionen

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2017 ist wirkungslos geworden.

III.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger und der Beklagte jeweils die Hälfte. Sämtliche Beteiligte tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers (Schriftsatz vom 5.2.2019) und des Beklagten (Schriftsatz vom 11.2.2019) einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehens des Klägers unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht ohne weiteres übersehen lassen und als offen anzusehen sind.