VGH Bayern - Beschluss vom 16.04.2019
15 CE 18.2652
Normen:
VwGO § 123; VwGO § 146; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO (1962) § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO (1962) § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO (1962) § 15 Abs. 1; BayBO Art. 76 S. 2;

Anspruch auf bauordnungsrechtliches Eingreifen in Form einer Nutzungsuntersagung; Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruchs; Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds; Regelungsanordnung wegen Lärm und anderen Immissionen

VGH Bayern, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 15 CE 18.2652

DRsp Nr. 2019/7782

Anspruch auf bauordnungsrechtliches Eingreifen in Form einer Nutzungsuntersagung; Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruchs; Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds; Regelungsanordnung wegen Lärm und anderen Immissionen

Im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch im Verfahren nach § 123 VwGO unterliegt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds keinen niedrigeren Hürden als die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds im Falle der Geltendmachung eines solchen Anspruchs aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot. (Rn. 24)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123; VwGO § 146; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO (1962) § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO (1962) § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO (1962) § 15 Abs. 1; BayBO Art. 76 S. 2;

Gründe

I.