Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt.
I.
Die Beklagte wendet sich gegen eine mit Urteil des Verwaltungsgerichts A. ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin eine versagte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zu erteilen.
Das Bauordnungsamt der Beklagten erteilte mit Bescheid vom 18. November 1986 für das Anwesen auf dem Baugrundstück (FlNr. ... der Gemarkung A., U.-...str. ... = Baugrundstück) eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, wonach im Erdgeschoss die Errichtung einer "Pilsbar mit Billardcafé" (Bistro, laut Baubeschreibung auf einer gewerblichen Nutzfläche von 167,16 m2) gestattet wurde.
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