VGH Bayern - Beschluss vom 18.03.2019
15 ZB 18.690
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BauGB § 4a Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 6 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO Nr. 8;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 17.334

Anspruch auf Einbau einer Wettannahmestelle in einem bereits bestehenden Bistro; Verpflichtung zur Erteilung einer versagten Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 18.690

DRsp Nr. 2019/6424

Anspruch auf Einbau einer Wettannahmestelle in einem bereits bestehenden Bistro; Verpflichtung zur Erteilung einer versagten Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BauGB § 4a Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 6 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO Nr. 8;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen eine mit Urteil des Verwaltungsgerichts A. ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin eine versagte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zu erteilen.

Das Bauordnungsamt der Beklagten erteilte mit Bescheid vom 18. November 1986 für das Anwesen auf dem Baugrundstück (FlNr. ... der Gemarkung A., U.-...str. ... = Baugrundstück) eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, wonach im Erdgeschoss die Errichtung einer "Pilsbar mit Billardcafé" (Bistro, laut Baubeschreibung auf einer gewerblichen Nutzfläche von 167,16 m2) gestattet wurde.