OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.08.2009
8 A 10308/09.OVG
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 807/08

Anspruch auf eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kühlhauses mit landwirtschaftlichem Gerätelager; Einheitliches, einen Abstellraum für landwirtschaftliche Geräte und ein Kühlhaus für die Aufbewahrung und Verarbeitung von Wild beinhaltendes Vorhaben; Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 8 A 10308/09.OVG

DRsp Nr. 2009/23673

Anspruch auf eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kühlhauses mit landwirtschaftlichem Gerätelager; Einheitliches, einen Abstellraum für landwirtschaftliche Geräte und ein Kühlhaus für die Aufbewahrung und Verarbeitung von Wild beinhaltendes Vorhaben; Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB)

Ein Kühlhaus, das nicht nur dem alsbaldigen Auskühlen des Wildes sondern auch dem Zerlegen und der weiteren Aufbewahrung des Wildes dient, soll nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur im Außenbereich ausgeführt werden.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Kläger begehren eine Baugenehmigung für ein Gebäude mit einem Kühlraum für Wild und einen Abstellraum für landwirtschaftliche Geräte im Außenbereich.