Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren eine Baugenehmigung für ein Gebäude mit einem Kühlraum für Wild und einen Abstellraum für landwirtschaftliche Geräte im Außenbereich.
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