VGH Bayern - Urteil vom 13.06.2019
24 A 18.2049
Normen:
GVG § 198; VwGO § 173 S. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Anspruch auf eine Entschädigung für immaterielle Nachteile infolge der unangemessenen Dauer eines Berufungszulassungsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

VGH Bayern, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 24 A 18.2049

DRsp Nr. 2019/10965

Anspruch auf eine Entschädigung für immaterielle Nachteile infolge der unangemessenen Dauer eines Berufungszulassungsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

1. Im Wege der teleologischen Reduktion ist das Fristerfordernis des §198 Abs. 5 S. 1 GVG dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist die Entschädigungsklage vom Moment des Verfahrensabschlusses an zulässig.2. Eine Begrenzung der Entschädigungsklage auf eine von mehreren Instanzen (etwa auf das Berufungszulassungsverfahren) ist prozessrechtlich zulässig.3. Eine Verfahrensdauer ist unangemessen i.S.v. §198 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn eine vor allem an den Merkmalen des §198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.4. Verfahrenslaufzeiten, die auf der Verfahrensführung des Gerichts beruhen, begründen nur dann eine unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind.