OLG München - Endurteil vom 02.03.2022
7 U 7015/20
Normen:
BGB § 313 Abs. 2; BayStrWG Art. 19 Abs. 1; BayStrWG Art. 19 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 917 Abs. 1; BGB § 918 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 380/17

Anspruch auf Einräumung eines NotwegerechtsRücktritt von einem gerichtlichen Vergleich aufgrund Wegfalls der GeschäftsgrundlageBegriff der objektiven GeschäftsgrundlageZumutbarkeit eines Festhaltens an getroffenen Vereinbarungen

OLG München, Endurteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 7015/20

DRsp Nr. 2022/4003

Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage Begriff der objektiven Geschäftsgrundlage Zumutbarkeit eines Festhaltens an getroffenen Vereinbarungen

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17.11.2020, Az. 8 O 380/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. I. des Urteils der Klammerzusatz "(das entspricht dem Verlauf des alten Kirchenwegs)" entfällt.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 2; BayStrWG Art. 19 Abs. 1; BayStrWG Art. 19 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 917 Abs. 1; BGB § 918 Abs. 1;

Gründe

A.

I. V.