VGH Bayern - Beschluss vom 05.04.2019
22 CS 18.2572, 22 CS 19.23
Normen:
BImSchG § 15 Abs. 2 S. 2; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 16 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 7 S 18.1984

Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 S. 2 BImSchG; Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage nach Typenwechsel

VGH Bayern, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen 22 CS 18.2572, 22 CS 19.23

DRsp Nr. 2019/6413

Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 S. 2 BImSchG; Anspruch auf eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage nach Typenwechsel

Tenor

I.

Die Verfahren 22 CS 18.2572 und 22 CS 19.23 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner zu 1/4 und die Beigeladene zu 3/4.

IV.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 15 Abs. 2 S. 2; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 16 Abs. 4;

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG sowie einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BImSchG, die sich jeweils auf die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (sogenannte "WEA West") beziehen und für sofort vollziehbar erklärt wurden.