VGH Bayern - Beschluss vom 20.05.2019
9 ZB 18.1261
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 17.1161

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von 32 Stellplätzen, Carports und überdachten Stellplätzen mit Photovoltaik; Zuordnung des Baugrundstücks durch das Gericht zum Innenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 18.1261

DRsp Nr. 2019/10765

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von 32 Stellplätzen, Carports und überdachten Stellplätzen mit Photovoltaik; Zuordnung des Baugrundstücks durch das Gericht zum Innenbereich

Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB sind kumulativer Natur. "Ortsteil" ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.