OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2009
10 A 1074/08
Normen:
BauO NRW § 63 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; WHG § 31b Abs. 4; LWG § 113 Abs. 2 S. 4; LG § 69 NRW; BauGB § 34; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1, 5, 6, 7;
Fundstellen:
BauR 2010, 600
DVBl 2010, 264
DÖV 2010, 328
NuR 2010, 139
ZUR 2010, 268

Anspruch auf Erteilung einer begehrten Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Terrasse in einem Überschwemmungsgebiet; Entbehrlichkeit einer Bauengehmigung für ein Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet aufgrund wasserrechtlicher Bestimmungen; Konzentrationswirkung für Baugenehmigungsverfahren durch das eigenständige Verwaltungsverfahren zur Erteilung von landschaftsschutzrechtlich erforderlichen Ausnahmen und Befreiungen; Bindungswirkung eines Vorbescheids bei einem zu einer Voranfrage wesentlich abweichenden Bauantrag; Beeinträchtigung der Belange der Landschaftspflege bei einer erstmaligen Zurückdrängung eines noch vorhandenen landschaftsprägenden Grünzuges durch eine Neubebauung; Pflicht einer Baugenehmigungsbehörde zum Nachweis von der Bebauung eines Grundstücks entgegenstehenden Gründen des Hochwasserschutzes; Erheblichkeit des Verlustes eines Retentionsraumes um 70 cbm durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 10 A 1074/08

DRsp Nr. 2009/26386

Anspruch auf Erteilung einer begehrten Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Terrasse in einem Überschwemmungsgebiet; Entbehrlichkeit einer Bauengehmigung für ein Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet aufgrund wasserrechtlicher Bestimmungen; Konzentrationswirkung für Baugenehmigungsverfahren durch das eigenständige Verwaltungsverfahren zur Erteilung von landschaftsschutzrechtlich erforderlichen Ausnahmen und Befreiungen; Bindungswirkung eines Vorbescheids bei einem zu einer Voranfrage wesentlich abweichenden Bauantrag; Beeinträchtigung der Belange der Landschaftspflege bei einer erstmaligen Zurückdrängung eines noch vorhandenen landschaftsprägenden Grünzuges durch eine Neubebauung; Pflicht einer Baugenehmigungsbehörde zum Nachweis von der Bebauung eines Grundstücks entgegenstehenden Gründen des Hochwasserschutzes; Erheblichkeit des Verlustes eines Retentionsraumes um 70 cbm durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.