VGH Bayern - Urteil vom 08.04.2019
10 B 18.483
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 307 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 14.1468

Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Beamte der Bundespolizei in einem Zug vorgenommenen Identitätsfeststellung sowie des anschließenden Datenabgleichs

VGH Bayern, Urteil vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 10 B 18.483

DRsp Nr. 2019/7604

Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Beamte der Bundespolizei in einem Zug vorgenommenen Identitätsfeststellung sowie des anschließenden Datenabgleichs

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die beim Kläger am 7. Januar 2014 von Beamten der Bundespolizei vorgenommene Identitätsfeststellung sowie der anschließend durchgeführte Datenabgleich rechtswidrig waren.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 307 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Beamte der Bundespolizei am 7. Januar 2014 in einem Zug auf der Strecke zwischen der Stadt Lindau (Bodensee) und München vorgenommenen Identitätsfeststellung sowie des anschließenden Datenabgleichs.