OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2019
U (Kart) 19/17
Normen:
GWB (2005) a.F. § 33 Abs. 1; GWB (2005) a.F. § 33 Abs. 3 S. 1; GWB (1999) a.F. § 33 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 24/16

Anspruch auf Kartellschadensersatz dem Grunde nachKauf von Gleisoberbaumaterialien vom sogenannten SchienenkartellTatsächliche Vermutung für eine KartellbetroffenheitVermutung eines kartellbedingten SchadensBildung von SubmissionskartellenKeine Berücksichtigung von weiteren Faktoren für einen Kartellschaden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen U (Kart) 19/17

DRsp Nr. 2019/10007

Anspruch auf Kartellschadensersatz dem Grunde nach Kauf von Gleisoberbaumaterialien vom sogenannten Schienenkartell Tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit Vermutung eines kartellbedingten Schadens Bildung von Submissionskartellen Keine Berücksichtigung von weiteren Faktoren für einen Kartellschaden

1. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird. 2. Die Vermutung eines kartellbedingten Schadens ist umso mehr gerechtfertigt, je länger, intensiver, nachhaltiger und disziplinierter das Kartell praktiziert worden ist. 3. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Submissionskartelle nicht gebildet und am Leben erhalten werden, wenn sie ihren Kartellmitgliedern bei Submissionen keine höheren als die sonst erzielbaren Marktpreise (Wettbewerbspreise) bringen.