OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.08.2010
7 A 1872/09
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5; BauGB § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 10, 11; BauGB § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 1; VwVfG § 55 NRW; VwVfG § 56 Abs. 1 S. 2 NRW;

Anspruch auf Rückerstattung eines auf eine Vertragsstrafe geleisteten Betrags aufgrund einer vermeintlichen Nichtigkeit des Vertrags infolge einer Nichtbeachtung des sog. Kopplungsverbotes; Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des sog. Kopplungsverbots bei vertraglich vereinbarter Abhängigkeit eines schlichten Erwerbs einer Sperrparzelle von der Übernahme massiver baulicher Beschränkungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 7 A 1872/09

DRsp Nr. 2011/133

Anspruch auf Rückerstattung eines auf eine Vertragsstrafe geleisteten Betrags aufgrund einer vermeintlichen Nichtigkeit des Vertrags infolge einer Nichtbeachtung des sog. Kopplungsverbotes; Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des sog. Kopplungsverbots bei vertraglich vereinbarter Abhängigkeit eines "schlichten Erwerbs einer Sperrparzelle" von der "Übernahme massiver baulicher Beschränkungen"

1. Eine Gemeinde kann auch abweichend von den sich aus § 34 Abs. 1 BauGB folgenden Entwicklungsmöglichkeiten eine Gebietsentwicklung steuern, sofern dies nur in abwägungsgerechter Weise und städtebaulich gerechtfertigt geschieht.2. Ein Bauherr, der in Kenntnis einer bestehenden Baugrundproblematik zunächst hierauf bezogene Verpflichtungen eingeht und den Bau ins Werk setzt, bevor er hinreichende Klarheit über das ihm wirtschaftlich Mögliche erlangt hat, handelt auf eigenes Risiko.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 88.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5; BauGB § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 10, 11; BauGB § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 1; VwVfG § 55 NRW; VwVfG § 56 Abs. 1 S. 2 NRW;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.