Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 88.000,-- Euro festgesetzt.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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