OLG München - Urteil vom 18.07.2019
29 U 2041/18 Kart
Normen:
BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; GWB § 1; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2; GWB § 33; PrKlG Art. 101 AEUV, § 1; PrKlG Art. 101 AEUV, § 8;
Fundstellen:
WRP 2019, 1636
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 22341/13

Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte aus einem StromliefervertragErstabsatzmarkt für Strom als wettbewerbsrechtlich relevanter MarktRisiko fallender MarktpreiseAnspruch auf Anpassung des Vertragspreises

OLG München, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 29 U 2041/18 Kart

DRsp Nr. 2019/15230

Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte aus einem Stromliefervertrag Erstabsatzmarkt für Strom als wettbewerbsrechtlich relevanter Markt Risiko fallender Marktpreise Anspruch auf Anpassung des Vertragspreises

1. Will ein Unternehmen Strom zur Weiterverteilung an seine Kunden zu Preiskonditionen beziehen, die sich nicht an den Marktpreisen, sondern an den Erzeugungskosten eines Kohlekraftwerks orientieren, ist der im Hinblick auf die Verbote nach § 1 GWB und § 19 GWB relevante Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept der Erstabsatzmarkt für Strom, nicht ein Markt für physische und virtuelle Kraftwerksbeteiligungen (anders noch OLG München Urteil v. 27.04.2017, Az. U 3922/15 Kart).2. Haben die Parteien eines Stromliefervertrags die Preisgestaltung an die Erzeugungskosten eines modernen Kohlekraftwerks angenähert, weil der Vertragspartner des Stromlieferanten ähnlich gestellt werden sollte wie bei dem ursprünglich geplanten Bau eines eigenen Kraftwerks, hat der Vertragspartner des Stromlieferanten wie ein tatsächlicher Kraftwerksbetreiber auch das Risiko fallender Marktpreise zu tragen. Entfernt sich der vertraglich vereinbarte Preis zu Lasten des Vertragspartners des Stromlieferanten von den Marktpreisen, hat dieser keinen Anspruch auf Anpassung des Vertragspreises aufgrund einer im Vertrag enthaltenen sog. Wirtschaftsklausel.

Tenor

I. II. III.