OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.07.2020
20 U 123/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 122
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 79/16

Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines GütesiegelsIrreführung des VerkehrsKompetente und an objektiven und aussagekräftigen Kriterien orientierte Prüfung für die Verleihung eines Gütesiegels

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 20 U 123/17

DRsp Nr. 2021/1032

Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines Gütesiegels Irreführung des Verkehrs Kompetente und an objektiven und aussagekräftigen Kriterien orientierte Prüfung für die Verleihung eines Gütesiegels

Ob der Verleihung eines Gütesiegels eine kompetente und an objektiven und aussagekräftigen Kriterien orientierte Prüfung vorausgegangen ist, beurteilt sich nach der Publizität des Prüfungsprogramms, wobei die angewandten Verfahren und Maßstäbe allgemein zugänglich sein müssen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juli 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Az. 34 O 79/16 - teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 29. März 2017 (Landgericht Düsseldorf 34 O 79/16) wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, hinsichtlich der Ordnungshaft zu vollziehen an den zur Geschäftsführung des Beklagten berufenen Personen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte für das nachfolgend eingeblendete Zeichen den Begriff "Gütesiegel" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,

wenn dies geschieht wie in den diesem Urteil beigefügten "A.-Güterichtlinien Ausgabe Oktober 2014" (Anlage K 4) wiedergegeben.