OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2020
20 U 58/19
Normen:
UWG § 2 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 210/18

Anspruch auf Unterlassung einer nicht anonymisierten Berichterstattung über ein GerichtsurteilBegriff des MitbewerbersHerabsetzung als eine Verringerung der Wertschätzung in den Augen der angesprochenen VerkehrskreiseHinreichendes Informationsinteresse der Allgemeinheit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 20 U 58/19

DRsp Nr. 2022/4375

Anspruch auf Unterlassung einer nicht anonymisierten Berichterstattung über ein Gerichtsurteil Begriff des Mitbewerbers Herabsetzung als eine Verringerung der Wertschätzung in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise Hinreichendes Informationsinteresse der Allgemeinheit

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juni 2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 2 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

A)