OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.11.2022
5 W 79/22
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 218/22

Anspruch auf vorläufige Unterlassung der Löschung eines Nutzerkontos bei facebookAngemessene Prüffrist des NetzwerkbetreibersVerfrühte Beantragung einer einstweiligen Verfügung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 5 W 79/22

DRsp Nr. 2022/17217

Anspruch auf vorläufige Unterlassung der Löschung eines Nutzerkontos bei facebook Angemessene Prüffrist des Netzwerkbetreibers Verfrühte Beantragung einer einstweiligen Verfügung

Dem Betreiber eines sozialen Netzwerks, der nach erfolgter Sperrung dazu aufgefordert wurde, das Nutzerkonto wiederherzustellen, alle Daten zu speichern und eine endgültige und unwiderrufliche Löschung des Kontos zu unterlassen, steht angesichts des Umstandes, dass es sich dabei um einen Anspruch handelt, dessen Berechtigung einer Überlegung bedarf, nach Treu und Glauben eine angemessene Prüffrist zu, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch die Beantragung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung nicht veranlasst ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 29. August 2022 - 4 O 218/22 - dahin abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

I.