BGH - Urteil vom 08.07.2010
III ZR 221/09
Normen:
GG Art. 14; BauGB § 40 Abs. 1; BauGB § 40 Abs. 2; BauGB § 42 Abs. 1; BauGB § 43 Abs. 3; BauGB § 44 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2010, 1901
DÖV 2010, 948
VersR 2010, 1655
ZfBR 2010, 670
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 21/07
OLG Stuttgart, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 102 U 1/09

Anspruch auf weitere Geldentschädigung bei einem Übernahmeanspruch gem. § 40 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eines von einer eigentumsverdrängenden, allein fremdnützigen Planung betroffenen Eigentümers gem. § 40 Abs. 1 BauGB; Anwendbarkeit der Fristenregelung des § 44 Abs. 4 BauGB auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB

BGH, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen III ZR 221/09

DRsp Nr. 2010/13975

Anspruch auf weitere Geldentschädigung bei einem Übernahmeanspruch gem. § 40 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eines von einer eigentumsverdrängenden, allein fremdnützigen Planung betroffenen Eigentümers gem. § 40 Abs. 1 BauGB; Anwendbarkeit der Fristenregelung des § 44 Abs. 4 BauGB auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB

a) Der von einer eigentumsverdrängenden, allein fremdnützigen Planung nach § 40 Abs. 1 BauGB betroffene Eigentümer, dem ein Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB zusteht, kann wegen § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch dann keine weitere Geldentschädigung verlangen, wenn die Gemeinde über einen langen Zeitraum die Verwirklichung der Planung nicht in Angriff nimmt und erklärt, auch aktuell keinen diesbezüglichen Umsetzungswillen zu haben. b) Die Fristenregelung des § 44 Abs. 4 BauGB ist auf den Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar.

Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 102. Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Beteiligten zu 1 und 2 zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GG Art. 14; BauGB § 40 Abs. 1; BauGB § 40 Abs. 2; BauGB § 42 Abs. 1; BauGB § 43 Abs. 3; BauGB § 44 Abs. 4;

Tatbestand