Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 102. Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Beteiligten zu 1 und 2 zu tragen.
Von Rechts wegen
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