SchlHOLG - Urteil vom 10.12.2021
1 U 64/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 108/19

Anspruch auf Werklohn für die Durchführung von MalerarbeitenVoraussetzungen einer fiktiven AbnahmeZurückbehaltungsrecht nach Eintritt des Annahmeverzugs mit einer Nachbesserung

SchlHOLG, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 1 U 64/20

DRsp Nr. 2022/1549

Anspruch auf Werklohn für die Durchführung von Malerarbeiten Voraussetzungen einer fiktiven Abnahme Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt des Annahmeverzugs mit einer Nachbesserung

Eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB tritt auch dann ein, wenn der Besteller bereits vor der Fristsetzung Mängel des Werks gerügt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Werkunternehmer keine erheblichen Mängel des Werks bekannt sind. Nach Eintritt des Annahmeverzuges mit der Nachbesserung kann der Besteller nach wie vor ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB geltend machen, allerdings beschränkt auf die Höhe der Mangelbeseitigungskosten. Orientierungssätze: Zur fiktiven Abnahme im Werkvertragsrecht Zum Zurückbehaltungsrecht des Bestellers nach Eintritt des Annahmeverzuges mit der Nachbesserung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert.

Das Versäumnisurteil vom 16.01.2020 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 804,70 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2018 sowie 78,90 € vorgerichtlicher Kosten verurteilt worden ist.