OLG Celle - Urteil vom 16.11.2022
14 U 30/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 1723
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 279/19

Anspruch auf WerklohnProzessuale Befugnisse eines einfachen NebenintervenientenAbänderung einer evident fehlerhaften KostenentscheidungNiederschlagung von Gerichtskosten wegen eines schweren Verfahrensverstoßes

OLG Celle, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 14 U 30/22

DRsp Nr. 2022/16801

Anspruch auf Werklohn Prozessuale Befugnisse eines einfachen Nebenintervenienten Abänderung einer evident fehlerhaften Kostenentscheidung Niederschlagung von Gerichtskosten wegen eines schweren Verfahrensverstoßes

1. Die vom einfachen Nebenintervenienten eingelegte Berufung gegen den Widerspruch der unterstützten Partei ist unzulässig. 2. Ein einfacher Nebenintervenient wird nicht dadurch zum streitgenössischen, dass das Gericht ihn zu Unrecht (fälschlicherweise) im Rahmen der Kostenentscheidung ohne Begründung als solchen behandelt. 3. Die evident fehlerhafte Kostenentscheidung des Landgerichts ist trotz der Unzulässigkeit der Berufung entsprechend § 308 Abs. 2 ZPO abzuändern. 4. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO hälftig zu teilen, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, die Mängelbeseitigungskosten einschließlich des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen und das weitere Unterliegen des Auftraggebers hinsichtlich einer Hilfsaufrechnung lediglich geringfügig ist.