Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18.02.2020 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 20.612,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Münster vom 18.02.2020.
Das Landgericht hat der Klage außer im Hinblick auf einen Teil der auf den geltend gemachten Erstattungsanspruch wegen der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten entfallenden Zinsanspruch in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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