OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.05.2009
15 A 4164/06
Normen:
BauGB § 135 Abs. 4; KAG, NRW § 8 ; KAG, NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a ; AO § 222 S. 1; AO § 234 Abs. 1; AO § 234 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2009, 996
DÖV 2009, 722
NVwZ-RR 2009, 856
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1633/05

Anspruch auf zinslose Stundung des Anschlussbeitrags als Kanalanschlussbeitrag; Erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bei Einziehung des Anschlussbeitrages; Interesse des Beitragspflichtigen an einem Aufschub der Beitragsschuld; Stundungswürdigkeit des Beitragsschuldners im Rahmen der Stundung seiner Beitragspflicht; Verwertung des Grundstücks zur Begleichung der Beitragsschuld; Entwässerungstechnische Erschließung als Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 15 A 4164/06

DRsp Nr. 2009/14940

Anspruch auf zinslose Stundung des Anschlussbeitrags als Kanalanschlussbeitrag; Erhebliche Härte für den Beitragsschuldner bei Einziehung des Anschlussbeitrages; Interesse des Beitragspflichtigen an einem Aufschub der Beitragsschuld; Stundungswürdigkeit des Beitragsschuldners im Rahmen der Stundung seiner Beitragspflicht; Verwertung des Grundstücks zur Begleichung der Beitragsschuld; Entwässerungstechnische Erschließung als Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks

1. Eine zur Stundung eines Beitrags aus Billigkeitsgründen nach § 222 Satz 1 AO berechtigende erhebliche Härte ist gegeben, wenn der Beitragsschuldner nach einer Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinde an einer vollständigen und gleichmäßigen Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragspflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit zumutbar nicht in der Lage ist, die Beitragsschuld ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen. 2. Die für eine Stundung erforderliche Stundungswürdigkeit setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sein Möglichstes zur Abtragung der Beitragsschuld getan hat. Sie scheidet somit aus, wenn es dem Beitragsschuldner möglich und zumutbar war, sich für eine Zahlung am Fälligkeitstag die erforderlichen Mittel zu verschaffen.

Normenkette:

BauGB § 135 Abs. 4; KAG, NRW § 8 ; KAG, NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a ; AO § 222 S. 1;