OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.01.2024
15 A 2286/20
Normen:
GWB § 56 Abs. 3; GWB § 32; GWB § 32b Abs. 1 S. 1; IFG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
NZKart 2024, 113
GRUR-Prax 2024, 218
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 10050/17

Anspruch der Betreiberin eines bundesweiten Tankstellennetzes auf Gewährung von Einsicht in die nichtöffentliche Fassung des Beschlusses des Bundeskartellamtes in dem ihn betreffenden kartellrechtlichen Verfahren; Regelungen über den Zugang zu verfahrensbezogenen Informationen der Kartellbehörden; Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.01.2024 - Aktenzeichen 15 A 2286/20

DRsp Nr. 2024/1955

Anspruch der Betreiberin eines bundesweiten Tankstellennetzes auf Gewährung von Einsicht in die nichtöffentliche Fassung des Beschlusses des Bundeskartellamtes in dem ihn betreffenden kartellrechtlichen Verfahren; Regelungen über den Zugang zu verfahrensbezogenen Informationen der Kartellbehörden; Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts

1. Die durch das GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18. Januar 2021 eingeführten Regelungen über den Zugang zu verfahrensbezogenen Informationen der Kartellbehörden in § 56 Abs. 3 bis 5 GWB gehen dem Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG vor. 2. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen in Verpflichtungskonstellationen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. Mit Blick auf § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. ist eine solche abweichende Bestimmung dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu entnehmen. 3. Die Rechtsänderung durch § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. führt nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung, die es verfassungsrechtlich gebieten könnte, diejenigen Fälle von der Ausschlusswirkung nach § 1 Abs. 3 IFG auszunehmen, in denen der Informationszugang vor Erlass des GWB-Digitalisierungsgesetzes beantragt wurde.