OLG Köln - Beschluss vom 29.02.2016
11 U 79/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 369/10

Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung von Leistungen auf Grund einer Nachtrag Nachtragsvereinbarung

OLG Köln, Beschluss vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 11 U 79/15

DRsp Nr. 2017/2831

Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung von Leistungen auf Grund einer Nachtrag Nachtragsvereinbarung

Wird eine Leistung aufgrund eines Werkvertrages geschuldet und vergütet, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung auf Grund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbstständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.5.2015 - 5 O 369/10 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.