1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12.06.2009, Az.:
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Nebenintervenienten in 2. Instanz trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte oder die Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils derjenige, der die Vollstreckung betreibt, zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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