OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.2019
U (Kart) 16/18
Normen:
AEUV Art. 101; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 20 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 88 O (Kart) 70/17

Anspruch des Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt auf Zulassung als Vertragswerkstatt eines Automobilherstellers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen U (Kart) 16/18

DRsp Nr. 2019/7651

Anspruch des Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt auf Zulassung als Vertragswerkstatt eines Automobilherstellers

1. Dem Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstatt steht kein kartellrechtlicher Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt eines bestimmten Automobilherstellers zu, wenn er nicht darlegt, dass der Status als Vertragswerkstatt eine unverzichtbare Ressource darstellt, um Werkstattleistungen an Fahrzeugen dieses Herstellers wirtschaftlich sinnvoll erbringen zu können. 2. Die hohe Anzahl von freien Werkstätten ist ein sicheres Indiz dafür, dass die Betätigung des Werkstattinhabers auf dem Markt auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt wirtschaftlich sinnvoll möglich ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. März 2018 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 88 O (Kart) 70/17 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund dieses Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.