KG - Urteil vom 13.09.2019
7 U 80/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 765 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 186/16

Anspruch des Unternehmers gegen den Auftraggeber auf Unterlassung der Inanspruchnahme einer Vertragserfüllungsbürgschaft

KG, Urteil vom 13.09.2019 - Aktenzeichen 7 U 80/18

DRsp Nr. 2020/9109

Anspruch des Unternehmers gegen den Auftraggeber auf Unterlassung der Inanspruchnahme einer Vertragserfüllungsbürgschaft

1. Der Unternehmer kann von dem Auftraggeber auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung, ggfls. auch nach § 812 BGB die Unterlassung einer Inanspruchnahme einer Vertragserfüllungsbürgschaft und Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen, wenn der durch die Bürgschaft gesicherte Anspruch nicht besteht, aber auch nicht bestehen kann. 2. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber den Vertrag gekündigt hat, da insoweit ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in Höhe einem einer verlorenen Vorauszahlung gleichkommenden Geldbetrag bestehen kann.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. April 2018 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin - 11 O 186/16 - abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt einem Berufungsurteil des Senats in der Sache 7 U 6/19 vorbehalten.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 765 Abs. 1;