BVerwG - Beschluss vom 19.10.2010
4 BN 38.10
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 1 KN 7/09

Anspruch eines Eigentümers eines reetgedeckten Hauses auf gerechte Abwägung bei geplanter Zulassung eines Wohnhauses mit Hartdach im Gebiet des Bebauungsplans i.R.e. Änderungsplans

BVerwG, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 4 BN 38.10

DRsp Nr. 2010/19872

Anspruch eines Eigentümers eines reetgedeckten Hauses auf gerechte Abwägung bei geplanter Zulassung eines Wohnhauses mit Hartdach im Gebiet des Bebauungsplans i.R.e. Änderungsplans

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 5 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.