VGH Bayern - Beschluss vom 09.10.2019
8 ZB 17.2519
Normen:
StrWG Art. 14 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BV Art. 118;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 17.631

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Erschließung und Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Baufahrzeugen

VGH Bayern, Beschluss vom 09.10.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 17.2519

DRsp Nr. 2019/17622

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Erschließung und Erreichbarkeit seines Grundstücks mit Baufahrzeugen

Der Anliegergebrauch sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern. Darüber hinaus kann aus ihm in Verbindung mit dem Gleichheitssatz speziell auch kein Anspruch darauf abgeleitet werden, dass direkt vor einer Hauptzufahrt Parkmöglichkeiten, insbesondere für LKW und Baufahrzeuge, bestehen oder geschaffen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG Art. 14 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BV Art. 118;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erschließung und Erreichbarkeit ihres Grundstücks auch mit Baufahrzeugen.